In den letzten Wochen und Monaten hat sich die EUDR deutlich verändert. Insbesondere für nachgelagerte Marktteilnehmer innerhalb der Wertschöpfungskette haben sich hierbei Erleichterungen ergeben:
Die ursprünglich von der Kommission vorgeschlagene „Übergangsfrist“ für große und mittlere Unternehmen wird gestrichen. Stattdessen gilt nun die Verlängerung der Übergangszeit für alle Betreiber bis zum 30. Dezember 2026 entschieden, mit einer zusätzlichen sechsmonatigen Übergangsfrist für Kleinst- und Kleinunternehmen (außer für Produkte aus dem Scope der EUTR).
Sorgfaltserklärungen müssen ausschließlich von den Marktteilnehmern abgegeben werden, die das Produkt erstmals in der EU in Verkehr bringen. Nur der erste nachgelagerte Marktteilnehmer in der Lieferkette ist noch für die Erfassung und Aufbewahrung der Referenznummer bzw. der ID-Nummer (siehe unten) der ursprünglichen Sorgfaltserklärung verantwortlich ist. Er muss diese nun nicht mehr weiter an nachgelagerte Marktteilnehmer weitergeben.
Kleinst- und Kleinunternehmen (Forstbetriebe) reichen als Produzenten eines relevanten Rohstoffs nur eine einmalige vereinfachte Erklärung ein und erhalten eine Identifikationsnummer, die für die Rückverfolgbarkeit ausreicht. Um den Verwaltungsaufwand weiter zu verringern, haben sich Rat und Parlament auch darauf geeinigt, bestimmte Druckerzeugnisse (wie Bücher, Zeitungen, gedruckte Bilder) aus dem Anwendungsbereich der Verordnung herauszunehmen, da mit diesen Artikeln nur ein begrenztes Entwaldungsrisiko verbunden sei.
Die Europäische Kommission wurde von Rat und Parlament beauftragt, eine Vereinfachungsprüfung durchzuführen und bis zum 30. April 2026 einen Bericht vorzulegen. In diesem Bericht sollen die Auswirkungen und der Verwaltungsaufwand der EUDR, insbesondere für kleinere Betreiber, bewertet und Möglichkeiten zur Behebung der festgestellten Probleme aufgezeigt werden, unter anderem durch Guidelines/FAQs und Verbesserungen des Informationssystems. Dem Bericht sollte gegebenenfalls ein Vorschlag für eine weitere Anpassung der Verordnung beigefügt werden.
Am 13.02.2026 wird ein weiteres EUDR-Webinar der Arbeitsgemeinschaft Rohholz stattfinden. Die Anmeldung dazu finden sie hier.
